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Anträge / Kurzinfos

Schulbedarf

Leistungen für Schulbedarf erhalten:

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.

Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Mit dieser Leistung soll die Beschaffung von persönlicher Schulausstattung erleichtert werden. Dazu gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie z.B. Füller, Geodreieck und Malblock.

Diese Leistung wird zweimal im Jahr zu Beginn eines Schulhalbjahres als zusätzlicher Geldbetrag gezahlt:

  • (ab 01.08.2019) zum 01. August 100 Euro
  • (ab 01.08.2019) zum 01. Februar 50 Euro

Für Leistungsempfänger nach dem SGB II, dem 3. Kapitel SGB XII oder gem. § 2 und 3 AsylbLG ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen. Die Zahlung erfolgt automatisch mit der Regelleistung August und Februar.

Empfänger*innen von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen die Leistungen für Schulbedarf für jedes Kind gesondert beantragen.

Eintägige Ausflüge

Leistungen für eintägige Ausflüge erhalten:

  • Schülerinnen/Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind
  • Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Kindertagesstätte) besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden

Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Schulfahrten oder eintägige Fahrten von Kindertagesstätten übernommen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während der Ausflüge wird nicht gewährt.

  • Empfänger*innen von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen die Leistungen für eintägige Ausflüge für jedes Kind gesondert beantragen.
  • Für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, Leistungen gem. § 2 oder 3 AsylbLG oder Sozialhilfe / Grundsicherung nach dem 3. Kapitel SGB XII ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen, da dieser bereits mit der Beantragung der Regelbedarfsleistung gestellt wurde.

    Es ist lediglich für jedes Kind der ausgefüllte Nachweisbogen für den Ausflug einzureichen.

Mehrtägige Klassenfahrten

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten oder Fahrten von Kindertagesstätten erhalten:

  • Schülerinnen/Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind

Voraussetzung ist, dass die Fahrten im Rahmen der (schul-)rechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten oder mehrtägige Fahrten von Kindertagesstätten übernommen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während der Fahrt wird nicht gewährt.

  • Für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, Leistungen gem. § 2 oder 3 AsylbLG oder Sozialhilfe / Grundsicherung nach dem 3. Kapitel SGB XII ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen, da dieser bereits mit der Beantragung der Regelbedarfsleistung gestellt wurde.

    Es ist lediglich für jedes Kind der ausgefüllte Nachweisbogen für die mehrtägige (Klassen) Fahrten einzureichen.

Kosten zur Mittagsverpflegung in Schulen

Leistungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erhalten:

  • Schülerinnen/Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind

wenn sie an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.

  • Für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, Leistungen gem. § 2 oder 3 AsylbLG oder Sozialhilfe / Grundsicherung nach dem 3. Kapitel SGB XII ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen, da dieser bereits mit der Beantragung der Regelbedarfsleistung gestellt wurde.

    Es ist lediglich für jedes Kind der ausgefüllte Nachweisbogen für die Mittagsverpflegung einzureichen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig sind (unter 18 Jahren).

Mit der Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichartigen aufzubauen. Wünsche und Interessen der Kinder finden Berücksichtigung.

Hierunter fallen beispielhaft:

  • Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (z.B. Fußballverein) oder andere Vereine (z.B. Gesangs- oder Musikvereine)
  • Musikunterricht (z.B. Klavierstunden)
  • Theaterfreizeiten

Die Leistung beträgt monatlich pauschal 15 Euro, sie kann für mehrere Monate im aktuellen Bewilligungszeitraum angesammelt oder für den Bewilligungszeitraum (maximal 12 Monate) im Voraus in Anspruch genommen werden.

  • Empfänger*innen von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen die Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe für jedes Kind gesondert beantragen.
  • Für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, Leistungen gem. § 2 oder 3 AsylbLG oder Sozialhilfe / Grundsicherung nach dem 3. Kapitel SGB XII ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen, da dieser bereits mit der Beantragung der Regelbedarfsleistung gestellt wurde.

    Es ist lediglich für jedes Kind der ausgefüllte Nachweisbogen für die soziale und kulturelle Teilhabe einzureichen.

Anlass der „Brücke“-Aktivitäten ist seit der Gründung im Jahr 1986 die Prävention von (Jugend)kriminalität.

https://die-bruecke-dortmund.de/home.html

Antrag Sozialticket der Stadt Dortmund